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   BGH, 30.06.1959 - I ZR 59/57   

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https://dejure.org/1959,988
BGH, 30.06.1959 - I ZR 59/57 (https://dejure.org/1959,988)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1959 - I ZR 59/57 (https://dejure.org/1959,988)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1959 - I ZR 59/57 (https://dejure.org/1959,988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1960, 27
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.02.1955 - I ZR 34/54

    Altpatente österreichischen Ursprungs

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - I ZR 59/57
    Da die Klägerin zu 2 selbst ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat und auch im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich die Parteianträge maßgebend sind (BGHZ 16, 326, 332) [BGH 18.02.1955 - I ZR 34/54] , mußte es bei der in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 19. März 1957 getroffenen Kostenverteilung verbleiben.
  • BGH, 02.02.2016 - X ZR 146/13

    Streitpatent betreffend eine aus einem im Extrusionsverfahren hergestellten

    Vielmehr steht es bei einem Patentnichtigkeitsverfahren im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, das insbesondere auch von prozessökonomischen Gründen bestimmt sein kann, ob Verfahren nach § 99 PatG in Verbindung mit §§ 145, 147 ZPO miteinander verbunden oder (auch wieder) getrennt werden (Benkard/Hall/Nobbe, PatG, 11. Aufl. 2015, § 81, Rn. 43; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, § 82, Rn. 47; Fitzner/Lutz/Bodewig-Ahrens, PatG, 4. Aufl. 2012, § 81, Rn. 111; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juni 1959 - I ZR 59/57, GRUR 1960, 27, 28 - Verbindungsklemme).
  • BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01

    Mutwillige Klageerhebung im Patentnichtigkeitsverfahren

    Soweit es danach auf den Sach- und Streitstand ankommt, wären die Kosten an sich dem Beklagten aufzuerlegen gewesen, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 feststeht, daß die zulässige Klage in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Umfang insoweit sachlich begründet war, als sie auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war (vgl BGH GRUR 1960, 27, 29 "Verbindungsklemme").
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 124/02

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren

    Der Senat hat in seiner Entschließung vom 8. Januar 1991 (GRUR 1991, 448), die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 111 PatG durch das 2. PatÄndG am 1. November 1998 ergangen ist, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 19.10.1954 - V ME 29/53 [richtig: I ZR 129/53 - d. Red.] , GRUR 1955, 283, 284 f. - Elektronenerzeugung; Urt. v. 30.9.1959 - I ZR 59/57, GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme) ausgeführt, daß die Berufungsschrift im Patentnichtigkeitsverfahren die Berufungsanträge enthalten muß (§ 111 PatG a.F.).
  • BGH, 08.01.1991 - X ZR 100/90

    Wegfall des Begründungszwangs für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren

    Der damals zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hielt für das Nichtigkeitsberufungsverfahren an der überkommenen Rechtsprechung, eine Berufungsbegründung gehöre nicht zu den Formerfordernissen der Berufungsschrift, auch nach der Einführung des Berufungsbegründungszwanges im Zivilverfahrensrecht fest (vgl. BGH GRUR 1955, 29; 1960, 27, 28 - Verbindungsklemme) und trug der entsprechenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zivilverfahrensrecht (vgl. RGZ 143, 291, 292 f.; 147, 315) nicht Rechnung.
  • BGH, 16.06.1961 - I ZR 162/57

    Rechtsmittel

    Der auf Grund des Standes der Technik ohnehin auf die Stoffauswahl "Bitumen plus Kunstharz" einzuschränkenden Verfahrenslehre des Patentanspruchs 1 kann somit keine Erfindungshöhe zugebilligt werden (vgl. auch BGH in GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme).
  • BGH, 22.09.1961 - I ZR 130/57

    Rechtsmittel

    Ähnlich wie in zwei jüngeren Entscheidungen des Senats (vgl. BGH in GRUR 1960, 27, 29 - Verbindungsklemme; BGH vom 16. Juni 1961 - I ZR 162/57 - Rohrdichtung) muß daher seiner bloßen Anweisung, bekannte Werkstoffe gegen einen neueren Kunststoff auszutauschen, die Patentwürdigkeit abgesprochen werden.
  • BPatG, 11.12.2003 - 3 Ni 22/01
    C... e.K., Im H... in B..., durch Teil-Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist auch bei der hinsichtlich der vorliegenden Nichtigkeitsklage zu treffenden Kostenentscheidung von einem Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171 mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27, 29 - Verbindungsklemme).
  • BGH, 20.02.1962 - I ZR 166/60

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage kommt es darauf an, ob der Stand der Technik auf dem Gebiete der Rückstrahlerherstellung es dem hier tätigen Durchschnittsfachmann nahe legte, einem Kunststoff-Fachmann die unmittelbar zur Lehre des Streitpatents führende Frage vorzulegen; hierbei kommt auch die auf dem Anwendungsgebiet etwa vorhandene Übung in Betracht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1960 - I ZR 109/55, S. 21 ff; BGH GRUR 1960, 27, 29 - Verbindungsklemme - Urteil vom 16. Juni 1961 - I ZR 162/57; siehe auch Hahn, GRUR 1942, 290, 294).
  • BPatG, 22.04.2008 - 34 W (pat) 323/04
    Der Zeitfaktor versagt indes als Hilfskriterium, wenn der Werkstoff erst später ausreichend und preislich vertretbar greifbar war (BGH in GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme).
  • BPatG, 15.05.2003 - 3 Ni 26/02
    Da das Streitpatent in dem Verfahren X ZR 151/99 durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2003 in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist auch für die im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zu treffende Kostenentscheidung von einem Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171 mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme).
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